AGB – EXCLUSIVE TALENT DELIVERY™ Recruiting Services – Persowave
Stand: August 2026

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Recruiting-, Kandidatenvermittlungs-, Active-Sourcing-, Personalgewinnungs- und Recruitingmarketing-Leistungen der:

Persowave UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Persowave Latvia SIA – nachfolgend gemeinsam oder einzeln „Auftragnehmer“ genannt.

Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer zugestimmt.

  1. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch: schriftliche oder digitale Beauftragung, Zustimmung zu diesen AGB, Freigabe einer Vakanz, Übermittlung einer Stellenanzeige, Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, oder sonstige Beauftragung per E-Mail, CRM-System, Plattform, Messenger, Software oder vergleichbarer Kommunikation.

Digitale Zustimmungen und Beauftragungen stehen einer schriftlichen Beauftragung gleich.

Die jeweils handelnde Person versichert, zur rechtsverbindlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt zu sein und im Namen des Auftraggebers zu handeln.

Bei vorsätzlich falschen Angaben zur Vertretungsberechtigung oder Unternehmensidentität haftet die handelnde Person nach den gesetzlichen Vorschriften persönlich.

  1. Leistungsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt Recruiting- und Personalgewinnungsleistungen im Rahmen des „EXCLUSIVE TALENT DELIVERY™“-Modells.

Hierzu gehören insbesondere: Active Sourcing, Direktansprache, Recruitingmarketing, Schaltung von Stellenanzeigen, Nutzung von Talent Pools, Nutzung von Recruitingsoftware, Nutzung externer Recruitingpartner, Social Recruiting, Datenbankrecherche, Empfehlungsnetzwerke, Werbekampagnen, Vorqualifizierung von Kandidaten, sowie sonstige Recruitingmaßnahmen.

Der Auftragnehmer entscheidet eigenständig über Art, Umfang, Dauer und Durchführung der Recruitingmaßnahmen.

Ein bestimmter Recruitingumfang, eine Mindestanzahl an Bewerbungen, Interviews oder Einstellungen wird ausdrücklich nicht geschuldet.

  1. Vorqualifizierung & kandidatenbezogene Angaben

Der Auftragnehmer bemüht sich im Rahmen der Vorqualifizierung insbesondere darum, zusätzliche kandidatenbezogene Informationen einzuholen, insbesondere: Verfügbarkeit, Gehaltsvorstellungen, gewünschte Wochenarbeitszeit, Benefit-Wünsche, Tätigkeiten, Sprachkenntnisse, Softwarekenntnisse, Wechselmotivation, sowie weitere positionsrelevante Informationen.

Kandidatenbezogene Informationen beruhen auf Angaben der jeweiligen Kandidaten selbst sowie auf Bewerbungsunterlagen, öffentlichen Profilen, Gesprächen oder sonstigen externen Quellen.

Der Auftragnehmer bemüht sich um eine sorgfältige Vorqualifizierung, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit sämtlicher kandidatenbezogener Angaben.

Die finale Prüfung der fachlichen, persönlichen, rechtlichen und tatsächlichen Eignung eines Kandidaten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

Eine Haftung des Auftragnehmers für Pflichtverletzungen, Leistungsdefizite, Fehlverhalten, Falschangaben oder sonstige Umstände auf Seiten eines Kandidaten oder späteren Mitarbeiters ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  1. Job-Hopper-Regelung

Der Auftragnehmer bemüht sich, Kandidaten mit auffälliger kurzfristiger Arbeitgeberwechselhistorie („Job Hopper“) nicht vorzustellen, soweit entsprechende Informationen bekannt oder erkennbar sind.

Als „Job Hopper“ gelten ausschließlich Kandidaten, die innerhalb der vergangenen fünf (5) Jahre durchschnittlich einmal pro Jahr oder häufiger den Arbeitgeber gewechselt haben.

Der Auftraggeber kann ausdrücklich zustimmen, dass auch Kandidaten mit entsprechender Arbeitgeberwechselhistorie vorgestellt werden dürfen.

Eine solche Zustimmung liegt auch vor, wenn der Auftraggeber einem solchen Kandidaten Terminvorschläge unterbreitet oder dessen Terminvorschläge akzeptiert.

  1. Definition „Interview-Ready Candidate“

Für Kandidatenvorstellungen im Rahmen einer vom Auftraggeber freigegebenen Vakanz gelten zusätzlich die nachfolgenden Voraussetzungen dieser Ziffer 6. Für Kandidatenvorstellungen ohne Vakanzfreigabe gilt stattdessen Ziffer 6a.

Ein Kandidatenprofil gilt als vertragsgemäß vorgestellter „Interview-Ready Candidate“, wenn sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Kandidat verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung, ein Studium oder über Berufserfahrung in dem zuvor vom Auftraggeber freigegebenen Beruf oder vergleichbaren beruflichen Bereichen.

Der Kandidat hat Interesse an einem Vorstellungsgespräch beim Auftraggeber bekundet und hierfür eigene Terminvorschläge mitgeteilt oder vom Auftraggeber vorgeschlagene Gesprächstermine akzeptiert.

Dem Auftraggeber wurde das Kandidatenprofil oder der Lebenslauf in Textform übermittelt.

Änderungen oder zusätzliche Anforderungen an die Vakanz sind nur verbindlich, wenn diese vor Vorstellung des jeweiligen Kandidaten in Textform mitgeteilt und vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

Eine subjektive Ablehnung des Kandidaten durch den Auftraggeber beseitigt die Vergütungspflicht nicht.

Maßgeblich ist nicht ausschließlich die konkrete Berufsbezeichnung, sondern ob der Kandidat vom Auftragnehmer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit oder Berufserfahrung als fachlich passend für die jeweilige Vakanz eingestuft wird. Eine vollständige Übereinstimmung sämtlicher vom Auftraggeber gewünschter Tätigkeiten oder Anforderungen wird nicht geschuldet.

Sofern der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtende Tätigkeiten oder Anforderungen kostenpflichtig hinzugebucht hat, werden ausschließlich Kandidaten vorgestellt, die diese verpflichtenden Tätigkeiten oder Anforderungen mitbringen.

6a. Kandidatenvorstellung ohne Vakanzfreigabe (anonymes Profil-Modell)

Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber Kandidatenprofile auch ohne vorherige Vakanz- oder Auftragsfreigabe in anonymisierter Form (insbesondere ohne Namen und Kontaktdaten) zur Verfügung stellen, etwa im Rahmen von Kampagnen, Newslettern oder vergleichbarer Kommunikation. Ein Vertrag über die Inanspruchnahme dieses Modells kommt bereits durch Zustimmung zu diesen AGB zustande.

Das anonymisierte Profil enthält Angaben zur Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung des Kandidaten, die der Auftragnehmer anhand der Angaben des Kandidaten als für eine Vorstellung geeignet einstuft. Der Auftraggeber prüft die Eignung des Kandidaten anhand des anonymisierten Profils selbst und entscheidet eigenverantwortlich, ob er dem Kandidaten Terminvorschläge unterbreitet oder Terminvorschläge des Kandidaten akzeptiert. Eine vorherige Freigabe eines bestimmten Berufs oder einer Vakanz durch den Auftraggeber ist hierfür nicht erforderlich.

Bis zur verbindlichen Reaktion auf einen Terminvorschlag bleibt das Kandidatenprofil anonymisiert. Die für den jeweiligen Kandidaten festgelegte Vergütung ist vom Auftraggeber zu zahlen, sobald entweder (1) der Auftraggeber dem Kandidaten einen Terminvorschlag unterbreitet und der Kandidat diesen annimmt oder einen Gegenvorschlag unterbreitet, oder (2) der Kandidat dem Auftraggeber einen Terminvorschlag unterbreitet und der Auftraggeber diesen annimmt oder einen Gegenvorschlag unterbreitet.

Mit Eintritt einer dieser Konstellationen gilt das Profil als vertragsgemäß vorgestellter „Interview-Ready Candidate“ im Sinne dieser AGB. Die vorab mitgeteilte und in der Auftragsbestätigung festgelegte Vergütung wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Im Anschluss werden dem Auftraggeber die vollständigen Kandidatendaten (insbesondere Name und Kontaktdaten) offengelegt.

Es gilt die Vergütung nach den Kategorien gemäß Ziffer 7. Abweichend hiervon gilt ein dem Auftraggeber vor der Abgabe oder Annahme des jeweiligen Terminvorschlags in Textform (z. B. per E-Mail, Kampagne oder über eine Plattform) ausdrücklich mitgeteilter Preis, sofern ein solcher mitgeteilt wurde. Der zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Preis bleibt für den jeweiligen Kandidaten verbindlich.

Die Begrenzung nach Ziffer 13 gilt für Kandidatenvorstellungen nach dieser Ziffer 6a nicht, da der Auftraggeber durch seine eigene Entscheidung, ob und wie vielen Kandidaten er Terminvorschläge unterbreitet bzw. Terminvorschläge akzeptiert, selbst über die Anzahl vergütungspflichtiger Kandidatenprofile bestimmt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB, insbesondere zu Zahlungsbedingungen, Haftung, Weitergabeverbot und Datenschutz, entsprechend.

  1. Vergütung

Für jedes vertragsgemäß vorgestellte Kandidatenprofil („Interview-Ready Candidate“) erhält der Auftragnehmer folgende Vergütung:

Kategorie A – 889 € netto pro Kandidatenprofil. Berufseinsteiger und Junior-Profile mit weniger als zwei (2) Jahren Berufserfahrung, insbesondere: Personalsachbearbeiter, Buchhalter, Finanzbuchhalter, Lohnbuchhalter, Rechtsanwaltsassistenz, kaufmännische Mitarbeiter, vergleichbare Positionen.

Kategorie B – 1.189 € netto pro Kandidatenprofil. Spezialisten und Fachkräfte, insbesondere: Buchhalter, Finanzbuchhalter, Lohnbuchhalter, Bilanzbuchhalter (1), Steuerfachangestellte (1), Rechtsanwaltsfachangestellte (1), vergleichbare Fachkräfte.

Für Kandidatenprofile mit der Kennung (1) wird bei Auftraggebern aus Steuerkanzleien, Wirtschaftsprüfungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaften aufgrund erhöhten Recruitingaufwands ein Aufpreis von 300 € netto pro Kandidatenprofil berechnet.

Kategorie C – 2.350 € netto pro Kandidatenprofil. Senior-, Führungs- und Managementprofile, insbesondere: Steuerfachwirte (1), Steuerberater (1), Wirtschaftsprüfer (1), Rechtsfachwirte (1), Rechtsanwälte (1), Fachanwälte (1), Teamleiter, Senior-Positionen, leitende Fachkräfte, vergleichbare Positionen.

Für Kandidatenprofile mit der Kennung (1) wird bei Auftraggebern aus Steuerkanzleien, Wirtschaftsprüfungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaften aufgrund erhöhten Recruitingaufwands ein Aufpreis von 300 € netto pro Kandidatenprofil berechnet.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Zusatzleistungen & verpflichtende Anforderungen: Der Auftragnehmer wählt Kandidaten nach bestem Wissen und Gewissen anhand der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie der bisherigen Berufserfahrung, Tätigkeiten und Angaben des Kandidaten aus. Geschuldet ist ausschließlich die Vorstellung von Kandidaten, die der Auftragnehmer auf Grundlage der vorliegenden Informationen als grundsätzlich fachlich passend für die jeweilige Vakanz einstuft.

Spezifische einzelne Tätigkeiten, Kenntnisse, Softwarekenntnisse, Qualifikationen oder sonstige zwingende Anforderungen werden nur dann verbindlich berücksichtigt, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich als verpflichtende Anforderung hinzugebucht wurden.

Der Auftragnehmer übermittelt in diesem Fall ausschließlich Kandidaten, welche die kostenpflichtig hinzugebuchten zwingend erforderlichen Anforderungen nach den vorliegenden Angaben des Kandidaten, Bewerbungsunterlagen oder bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllen. Eine eigenständige Überprüfung oder Garantie der tatsächlichen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erfolgt nicht.

Der Aufpreis beträgt 120,00 € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro verpflichtender Tätigkeit oder Anforderung und wird zusätzlich zur Vergütung des jeweiligen Kandidatenprofils berechnet.

  1. Entstehung der Vergütungspflicht

Die Vergütungspflicht entsteht mit der vertragsgemäßen Vorstellung eines „Interview-Ready Candidate“ gemäß Ziffer 6 bzw. Ziffer 6a.

Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, ob ein Vorstellungsgespräch tatsächlich stattfindet, ob der Kandidat eingestellt wird, ob später ein Vertragsverhältnis zustande kommt, oder ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits kannte (z. B. frühere Bewerbung, ehemalige Mitarbeiter etc.).

  1. Maximale Anzahl vergütungspflichtiger Kandidatenprofile

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme von maximal vier (4) vergütungspflichtigen Kandidatenprofilen pro Kalenderwoche und freigegebener Vakanz. Diese Begrenzung gilt ausschließlich für Kandidatenvorstellungen im Rahmen einer freigegebenen Vakanz gemäß Ziffer 6; für Kandidatenvorstellungen nach Ziffer 6a gilt sie nicht.

Die Vorstellung von darüber hinausgehenden vergütungspflichtigen Kandidatenprofilen in derselben Kalenderwoche ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Die Begrenzung dient ausschließlich dazu, die Anzahl vergütungspflichtiger Kandidatenprofile für den Auftraggeber planbar und kalkulierbar zu halten.

  1. Beendigung laufender Recruitingmaßnahmen

Der Auftraggeber kann laufende Recruitingmaßnahmen jederzeit schriftlich für die jeweilige Vakanz beenden.

Der Auftragnehmer beendet die Recruitingmaßnahmen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der schriftlichen Beendigungsaufforderung.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, Kandidatenprofile abzurechnen, die innerhalb dieser Frist vorgestellt werden.

Maximal dürfen vier (4) weitere Kandidatenprofile nach Zugang der Beendigungsaufforderung vorgestellt und abgerechnet werden.

Die Zahlungspflicht für bereits vorgestellte Kandidatenprofile bleibt von einer Kündigung oder Beendigung der Zusammenarbeit unberührt.

  1. Laufende Prozesse nach Vertragsbeendigung

Eine Kündigung oder sonstige Beendigung der Zusammenarbeit beendet keine bereits gestarteten Recruitingmaßnahmen oder laufenden Kandidatenprozesse.

Kandidatenprofile, die innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsbeendigung vorgestellt werden, bleiben vergütungspflichtig.

  1. Mehrere Kandidatenprofile

Werden mehrere qualifizierte Kandidatenprofile innerhalb kurzer Zeit oder am selben Tag vorgestellt, bleibt jedes einzelne Kandidatenprofil unabhängig voneinander vergütungspflichtig.

Die Einstellung eines Kandidaten beendet laufende Recruitingmaßnahmen nicht automatisch.

  1. Meldepflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, ob ein vorgestellter Kandidat eingestellt wurde, ob ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat, oder ob ein Kandidat abgelehnt wurde oder der Kandidat ein Vorstellungsgespräch oder eine Einstellung abgelehnt hat.

  1. Weitergabeverbot

Die Weitergabe von Kandidatenprofilen, Lebensläufen oder sonstigen Kandidatendaten an Dritte oder verbundene Unternehmen ist untersagt.

Hiervon ausgenommen sind ausschließlich interne Mitarbeiter des Auftraggebers, die unmittelbar am Recruitingprozess beteiligt sind.

Bei schuldhaftem Verstoß wird zusätzlich zu den regulären Vergütungsansprüchen pro unberechtigt weitergegebenem Kandidatenprofil eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % der jeweiligen Kandidatenvergütung fällig.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort nach Kandidatenvorstellung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt sieben (7) Kalendertage ab Rechnungsstellung.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Recruitingmaßnahmen auszusetzen, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen, sowie weitere Kandidatenvorstellungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzuhalten.

  1. Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Angaben, Leistungen oder Pflichtverletzungen von Kandidaten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  1. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers sowie unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

  1. Referenznutzung

Der Auftraggeber erklärt sich widerruflich damit einverstanden, dass der Name und das Logo des Auftraggebers bzw. des Unternehmens, für das der Auftraggeber handelt, zu Referenzzwecken verwendet werden dürfen, sofern eine erfolgreiche Zusammenarbeit stattgefunden hat.

  1. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung kann sowohl durch die Persowave UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG als auch durch die Persowave Latvia SIA erfolgen.

Eine doppelte Rechnungsstellung oder doppelte Zahlungspflicht für dieselbe Leistung besteht nicht.

  1. Gerichtsstand & anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Persowave UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt

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